Solidaritätsfonds LeD

I. Name und Sitz

  1. Unter dem Namen “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” konstituiert sich eine Schweizerische Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgestzbuches - ZGB auf unbestimmte Zeit.

  2. Der Sitz des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” wird durch die verantwortliche Kommission bestimmt.

  3. Die gesamte Betreuung und Verwaltung des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” unterliegt einer verantwortlichen Kommission, gestellt durch einen Vorsitzenden und 2 Mitglieder.

  4. Der “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” ist parteiunabhängig und konfessionell neutral.

II. Zweck, Ziele und Aufgaben

  • Am 22. September 2010 wurde durch die gemeinnützige Schenkung von Seiten der Gründungspräsidentin der “Foederatio Phytotherapica Helvetica - FPTH” der Grundstein des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” gemäss Art. 80 ff ZGB gelegt.

  • Die Ziele, Zwecke und Aufgaben des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” betreffen eine direkte und unkomplizierte Hilfeleistung durch Form eines zinslosen Darlehens, an in Notgeratene Vereinsmitglieder der am Solidaritätsfonds LeD angeschlossenen Berufsverbänden und Organisationen.

  • Der “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” verfolgt insbesondere folgende Ziele und die Hilfeleistungen für ein zinsloses Darlehen sind berechtigt bei:

    • Vereinsmitglieder, welche sich in persöndlicher finanzieller Not befinden.

    • Vereinsmitglieder, welche aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend erwerbsunfähig werden und/oder dadurch in finanzielle Not geraten sind.

    • Vereinsmitglieder, welche aus gesundheitlichen Gründen definitv erwerbsunfähig sind oder werden, während der Wartezeit und/oder als Überbrückung bis zum Eintreffen der IV Rente.

    • Vereinsmitglieder, welche aus alters- und gesundheitlichen Gründen vorzeitig ihreArbeit niederlegen müssen, als Überbrückung bis zum Erreichen der AHV Leistung.

    • Weibliche Vereinsmitglieder, welche aus Gründen von Geburt, Mutterschaft und Stillzeit vorübergehend erwerbsunfähig oder nur Teilzeit erwerbsfähig sind.

    • Vereinsmitglieder, welche aus Gründen von Krankheit und Tod der eigenen Kinder, des Ehe- oder Lebenspartners, der Eltern oder Geschwister und/oderdurch die persönliche Pflegeleistung der obengenannten Personen vorübergehend erwerbsunfähig oder nur Teilzeit erwerbsfähig sind.

    • Vereinsmitglieder, welche aus Gründen von Naturkatastrophen oder sonstigen gewaltbedingten Ausnahmezuständen in finanzielle Not geraten sind.

    • Vereinsmitglieder, welche aus Gründen von beruflichen und/oder humanitären Hilfeleistungen in nationalen und/oder internationalen Hilfeorganisationen in eigene finanzielle Not geraten sind

  • Der “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” verfolgt insbesondere folgende Ziele und dieHilfeleistungen für ein zinsloses Darlehen sind bedingt durch:

    • Das Vereinsmitglied reicht zuhanden der verantwortlichen Komission des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH”, gemäss den ethischen Grundsätzen von Treu und Glauben, ein schriftliches und persönlich unterzeichnetes Gesuch ein.

    • Die Kommission des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” überprüft das Gesuch und lädt bei Bedarf oder hinsichtlich zusätzlicher Abklärungen, das Vereinsmitglied zueinem persönlichen Gespräch vor.

    • Das Vereinsmitglied verpflichtet sich der zuständigen Kommission des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” rechtsgültige, ehrliche Aussagen undInformationen abzugeben, gemäss den ethischen Grundsätzen von Treu und Glauben.

    • Das berechtigte Vereinsmitglied unterzeichnet den entsprechend individualisierten Darlehensvertrag und verpflichtet sich, das Darlehen hinsichtlich der individuellen Vereinbarung - durch Ganz- oder Teilzahlungen bis jedoch spätestens 12 Monaten nach Erhalt des zinslosen Darlehens - an den “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” unaufgefordert, via Banküberweisung zurückzuerstatten.

    • Das Darlehen wird durch die verantwortliche Kommission mittels Banküberweisung direkt auf das private Bankkonto des berechtigten Vereinsmitglieds transferiert - Valuta ist der Tag der Überweisung.

    • Die Rückerstattung des zinslosen Darlehens wird nach spätestens 12 Monatendurch das Vereinsmitglied mittels Banküberweisung durch Ganz- oder Teilzahlungen unaufgefordert direkt auf das Bankkonto des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” zurück transferiert. Die letzte Teilzahlung ist bis spätestens Ende des 12. Monates zurückzuerstatten - Valuta ist der letzte Tag des Monats.

    • Bei Nichteinhalten der Abmachungen wird das zur Verfügung gestellte Darlehen auf juristischem Wege zurückgefordert, die dadurch anfallenden Anwalts-, Gerichts- und/oder Betreibungskosten, zusammen mit einer Zinsforderung von 5% über die gesamte Dauer des Darlehens, gehen zu Lasten des Vereinsmitglieds. In diesem Falle muss leider das betreffende Vereinsmitglied, von einer späteren Möglichkeit des zinslosen Darlehens von Seiten des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH”, ausgeschlossen werden.

    • Nur bei Nichteinhalten der Abmachungen - siehe obengenannten Absatz - darf der betreffende Vertrags- oder Berechtigungspartner des “Solidaritätsfonds LeD - FPT”, durch Bekanntmachung des Namens des Vereinsmitglieds von Seiten der verantwortlichen Kommission, informiert werden. Keinerlei weitere Angaben der persönlichen Daten, Informationen oder Kenntnisse dürfen jedoch weitergeleitetoder bekannt gegeben werden

  • Die Bestimmungen, Bedingungen und Aufgaben der verantwortlichen Kommission des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” beibehalten:

    • Die verantwortliche Kommission untersteht der Schweigepflicht gemäss Art. 35 ff StGB, es dürfen keine Namen oder persönliche Daten von in Not geratenen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben werden.

    • Die verantwortliche Kommission erstellt zuhanden der jährlichen Generalversammlung der angeschlossenen Berufsverbände und Organisationen eine Zusammenfassung der verschiedenen Gesuche, Darlehensabgaben und/oder Darlehensvertäge oder Ablehnungen, ohne Angaben von persönlichen Daten und Informationen.

    • Die verantwortliche Kommission erstellt per Ende jedes laufenden Jahres den Jahresabschluss, den Tätigkeitsbericht und erteilt Auftrag zur externen Betriebsprüfung.

    • Die verantwortliche Kommission bemüht sich nach bestem Wissen und Gewissen, nach Treu, Ehr und Glauben das Eigenkapital des Solidaritätsfonds stetig zu steigern, zu erweitern, zu pflegen und professionell zu verwalten.

    • Die verantwortliche Kommission verfolgt und pflegt nach Möglichkeit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Projekte, Spendenwesen und Förderanträge.Der Gerichtsstand ist Lugano.


III. Partnerschaft

Arten der Partnerschaft

  • Dem “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” können grundsätzlich alle Berufsverbände oder Organisationen der Komplementär-, Integrativ- und Alternativmedizin beitreten. Ebenfalls steht der “Solidaritätsfonds LeD - FPTH”, mit den gleichen Berechtigungen und Bedingungen, für andere humanitäre Projekte und Organisationen offen.

  • Die Abklärungen und der Entscheid über einen Beitritt oder eine Aufnahme eines neuen Partners unterliegen der verantwortlichen Kommission.

  • Der einmalig geleistete Beitrittsbeitrag beträgt CHF 20’000.--, dieser Beitrag berechtigt den Vertrags- oder Berechtigungspartner zu den obenerwähnten Hilfeleistungen für seine Mitglieder.

Erwerb und Erlöschen der Partnerschaft

  • Das Beitrittsgesuch hat schriftlich, unter Beilage der angeforderten Unterlagen, an den “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” zu erfolgen. Die Bedingungen sind in der Geschäftsordnung festgehalten.

  • Die Vertrags- oder Berechtigungspartner verpflichten sich, den einmaligen Beitrittsbeitrag zu entrichten.

  • Die Partnerschaft erlischt automatisch:

    • durch Austritt

    • durch Auflösung der Organisation oder Berufsverbandes und/oder durchLöschung im Handelsregister

    • durch Ausschluss.


  • Das Gesuch zum Austritt aus dem “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” hat schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres an die verantwortlicheKommission zu erfolgen.

  • Der austretende oder ausgeschlossene Partner besitzt keinen Anspruch auf das Eigenkapital des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH”, auch nicht auf den ehemals, geleisteten einmaligen Beitrittsbeitrag.

  • Auf Antrag der verantwortlichen Kommission kann der Ausschluss eines Partners endgültig und ohne Angaben der Gründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB durch die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung der “Foederatio Phytotherapica Helvetica - FPTH” beschlossen werden, sofern das Mitglied in schwerwiegender Art und Weise gegen das Interesse, gegen die Statuten, gegen die Geschäftsordnung oder gegen die vorliegenden Verpflichtungen und Bestimmungen des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” handelt oder gehandelt hat.Art. 3.10.Eine Anfechtung von Seiten des Mitglieds ist nicht statthaft.


IV. Organe

  • Die Organe des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” sind:

    1. Die “Foederatio Phytotherapica Helvetica - FPTH”

    2. Die Generalversammlung

    3. Die verantwortliche Kommission

    4. Die Geschäftsprüfungs- oder Revisorenstelle

Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist das oberste Organ der “Foederatio Phytotherapica Helvetica- FPTH” und setzt sich aus allen Mitgliedern gemäss Art. 3 der Statuten zusammen.

  • Alle verbindlichen Bestimmungen der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung sind aus den Statuten und der Geschäftsordnung ersichtlich.

  • Die verantwortliche Kommission des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” erstellt zuhanden der jährlichen Generalversammlung einen Rüchblick und/oder eine Zusammenfassung der verschiedenen Gesuche, Darlehensabgaben und/oder Darlehensverträge oder Ablehnungen, ohne Angaben von persönlichen Daten und Informationen.

Kommissionsmitglieder

  • Die verantwortliche Kommission unterliegt dem Kollegialitätsprinzip. Sie besteht aus mindestens 3 (drei) Mitgliedern, eingeschlossen dem Vorsitzenden. Die Ernennung oder Wiederbestätigung des Vorsitzenden und der zwei Kommissionsmitglieder erfolgt durchdie Generalversammlung auf Antrag der Kommissionsmitglieder.

  • Die verantwortliche Kommission organisiert sich im Innern. Der “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” unterzeichnet generell kollektiv zu zweien. Der Vorsitzende wird jedoch ermächtigt, bei wichtigen und dringenden Angelegenheiten auch individuell, alleine zu unterzeichnen.

  • Die verantwortliche Kommission ist das ausführende Organ des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH”. Die Kommission erledigt und vollzieht sämtliche Angelegenheiten des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH”, soweit diese nicht in der Kompetenz der Generalversammlung liegen.

  • Die Kommission, im Speziellen der Vorsitzende, vertritt den “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” nach aussen und führt alle laufenden Geschäfte.

  • Die verantwortlichen Kommissionsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 5 (fünf) Jahren ernannt oder wiederbestätigt, sie sind wiederwählbar. Für die Ernennung oder die Abberufung von Kommissionsmitgliedern ist das einfache Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  • Alle weiteren Bestimmungen und Anleitungen werden in den Statuten und in der Geschäftsordnung festgehalten.

Geschäftsprüfungs- oder Revisorenstelle

  • Die Revisorenstelle überprüft die Buchhaltung und den Jahresabschluss. Sie erstattet derverantwortlichen Kommission zuhanden der Generalversammlung über die formale undmaterielle Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen Nachweis.

  • Die Revisorenstelle wird für eine Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren ernannt oder wiederbestätigt, sie ist wiederwählbar. Für die Ernennung oder die Abberufung der Revisorenstelle ist das einfache Mehr der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  • Die Mitglieder der Revisorenstelle dürfen weder der Kommission, noch dem Vorstand,noch der Geschäftsstelle angehören.


V. Finanzen

  • Der “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” finanziert sich durch:

    • Die gemeinnützige Schenkung vom 22. September 2010

    • Einmalige Beitrittsbeiträge der Vertrags- und Berechtigungspartner

    • Erträge durch Projekte, Spenden, Fördergelder, ecc.

    • Kapitalerträge

    • Zuwendungen und Schenkungen von Seiten natürlicher und/oder juristischer Personen

  • Die beigetretenen Vertrags- und Berechtigungspartner leisten einen einmaligen Beitrittsbeitrag von CHF 20’000.--. Dieser Beitrag berechtigt jeden Partner zu den obengennanten Leistungen gegenüber der eigenen Verbands- oder Organisationsmitglieder.

  • Jede Erhöhung des Eigenkapitals erweitert selbstverständlich die bestehende Möglichkeit der Hilfeleistungen an, in finanzielle Not geratene Vereins- und Organisationsmitglieder.

  • Für anderweitige Verpflichtungen des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” und Verpflichtungen gegenüber Dritten haftet ausschliesslich das Eigenkapital. Jedepersönliche Haftung ist ausgeschlossen.

  • Der “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” führt eine korrekte, ehrenhafte und transparente Betriebs- und Vermögensrechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • Die verantwortlichen Kommissionsmitglieder, wie auch der Vorsitzende arbeiten, betreuenund verwalten den “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” ehrenamtlich. Sie erhalten keinerlei finanziellen Ausgleich oder finanzielle Entschädigung.

  • Alle weiteren Bestimmungen und Anleitungen werden in den Statuten und der Geschäftsordnung festgehalten.


VI. Dokumentenrevision, Fusion, Kompetenzen und Auflösung

  • Die verantwortliche Kommission, im Speziellen der Vorsitzende hat das Recht und die Pflicht den “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” bei allen Beschüssen und Rechtshandlungen nach aussen zu vertreten.

  • Die Aufgaben und Kompetenzen werden im vorliegenden Dokument, in den Statuten undin der Geschäftsordnung der “Foederatio Phytotherapica Helvetica - FPTH” festgehalten.

Dokumentenrevision und Fusion

  • Das vorliegende Dokument kann durch die verantwortliche Kommission mit Zustimmungder Generalversammlung jederzeit revidiert werden. Für die Beschlussfassung von Änderungen und/oder einer Fusion des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” ist die2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

Solidaritätsfondsauflösung

  • Die Auflösung des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” kann nur durch eine ausserordentliche Generalversammlung und unter Einverständnis der angeschlossenen Vertrags- und Berechtigungspartner beschlossen werden. Die Auflösung erlangt Rechtskraft bei Zustimmung der 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, in Beisitz der anwesenden Vorstandsmitglieder der Vertrags- und Berechtigungspartner.

  • Das Vermögen des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” wird in diesem Falle an eine Organisation bestimmt, welche gleichartige oder ähnliche Zwecke und Ziele verfolgt oderes wird in einen bereits bestehenden oder neu gegründeten Fonds oder eine Stiftung transferiert.

Sonstiges

  • Soweit das vorliegende Dokument keine erweiterten Regelungen enthalten, gelten die Bestimmungen von Art. 80 ff. ZGB und/oder die Bestimmungen und Anleitungen der Statuten und der Geschäftsordnung.

  • Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtblatt (SHAB)