Geschäftsordnung FPTH

  1- Allgemeines

Gestützt auf die Statuten vom 30.09.2006 und revidiert am 26.05.2012 der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ erlässt die Foederation vorliegende Geschäftsordnung.
Ziel und Zweck der Geschäftsordnung ist es, die Führungsorganisation durch die strategische (Vorstand) und operative (Geschäftsführung) Ebene in den Abläufen und Verfahren zu regeln, zu unterstützen und zu fördern. Dies erlaubt dadurch ein zielorientierter, effizienter, aber trotzdem respektvoller, menschlicher Einsatz der gesamten Ressourcen.
Die Kapitel verweisen jeweils auf die Statuten. Soweit auf keine erweiterten Regelungen verwiesen wird, gelten die offiziellen Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB.
Die im vorliegenden Dokument, wie auch in den Statuten und anderweitigen Dokumenten der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ verwendete männliche Form gelten selbstverständlich für beide Geschlechter. Wir bitten den Leser, dies nicht als Diskriminierung sondern als Vereinfachung zur Textverarbeitung interpretieren zu wollen. Herzlichen Dank für Ihr Verständnis.

2 - Ziele

Statuten Art. II

Die vorliegende Geschäftsordnung verfolgt eine gezielte, kollegiale, eigenverantwortliche Führungsorganisation mit klaren, realisierbaren und respektorientierten Grundsätzen. Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ strebt folgende Ziele an:
  • Minimierung der Reibungsflächen zwischen den verschiedenen Führungsebenen, vor allem hinsichtlich Aufgaben, Kompetenzen, Zuständigkeiten und Verantwortung. Das oberste Ziel bleibt der respektvolle, menschen- und wesensfreundliche Umgang.
  • Delegation von Aufgaben und Kompetenzen, Regelung von klaren Zuständigkeiten, Erkennen von Team- und Eigenkompetenz, grösstmögliche Eigenverantwortung, Verantwortung aus Erkenntnis und Vertrauen, Bezug zu Kollegial- und Selbstreflexion, zwischenmenschliche und individuelle Förderung und Entwicklung, respektvolle und vertrauensbildende Begegnung und Zusammenarbeit.
  • Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ verfolgt die Interessen und Anliegen der Phytotherapie in der Schul-, Komplementär-, Ganzheits-, Integrativ- und Alternativmedizin, sowie in der naturwissenschaftlichen Forschung, ebenso werden die holistischen und empirischen Erkenntnisse einbezogen, berücksichtigt und verfolgt. Sie versucht Aufgaben zu lösen und geeignete Lösungen zu finden. Sie kann sich andern Organisationen und Verbänden angliedern oder anschliessen, sofern dies für den Verbandszweck förderlich ist.
  • Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ mit weiteren Partnern, besonders mit andern Organisationen, Berufsverbänden, Produzenten, Forschungsinstituten und Bildungsanbietern auf nationalem und internationalem Gebiet zusammen.


3 - Mitgliedschaft

Statuten Art. III

Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ verbindet im Sinne einer Foederation verschiedene Berufsgruppen.

  • Ärzte / Apotheker mit der Bezeichnung FMH / FPH
  • Naturheilpraktiker / Drogisten mit der Bezeichnung HFP / HF
  • Forschung / Naturwissenschaftler mit der Bezeichnung PhD / sc.nat.
  • Produzenten / Hersteller mit der Bezeichnung P / H
  • Politiker / Juristen mit der Bezeichnung PO / JU o Bildungsanbieter / Studenten mit der Bezeichnung SC / ST

Die verschiedenen, obengenannten Berufsgruppen werden gemäss den Statuten in drei Arten von Mitgliedschaft unterteilt.

  • Aktivmitglied - jene, welche eine kantonale Ausbildung mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung, einen eidgenössischen Berufsabschluss auf der Tertiärstufe, einen eidgenössischen oder ausländischen akademischen Abschluss und akademischen Titel auf dem Gebiet der Schul-, Ganzheits-, Komplementär-, Integrativ- oder Alternativmedizin oder der naturwissenschaftlichen Forschung erworben, zudem auf dem Fachgebiet der Phytotherapie, Phytopharmazie, Ethnobotanik, Ethnopharmazie, Ethnomedizin oder ein assoziiertes, äquivalentes Studium abgeschlossen haben.
  • Passivmitglied - jene, welche in der naturwissenschaftlichen  Forschung, schul-, ganzheits-, komplementär-, integrativ- oder alternativmedizinisch, moralisch, aktiv oder finanziell die Aufgaben, Ziele und Interessen der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ unterstützen und verfolgen.
  • Ehrenmitglied - jene welche auf Empfehlung des Vorstandes für diese ehren- und/oder vorbildhafte Auszeichnung für würdig erklärt und ernannt worden sind.

Alle Mitglieder haben Anspruch auf einen Mitgliederausweis.

Alle Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder haben Anspruch auf einen Stempel der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ mit individueller Nummerierung.

Alle Mitglieder sind berechtigt Rat, Empfehlungen und Beistand im Rahmen der Verbandszwecke und/oder der Möglichkeiten des Verbandes zu beantragen.

Alle Mitglieder sind berechtigt ein offizielles Publikationsorgan der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ zu einem reduzierten Preis oder kostenlos zu erhalten.

Die Mitgliederliste ist vertraulich und darf nur für verbandsinterne Zwecke verwendet werden. Sie wird auf der Website offiziell nicht publiziert. Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitglieder können jedoch den schriftlichen Wunsch äussern, auf der Website www.fpth.ch aufgelistet zu werden. Das Gesuch ist schriftlich dem Vorstand zu unterbreiten. Die Publikation ist somit fakultativ und als Mitglied nicht Bedingung.   

4 - Organe

Statuten Art. IV

4.1 - Ordentlich Generalversammlung

Der Vorstand organisiert und koordiniert die statutarischen Traktanden und legt der Ordentlichen Generalversammlung auf Antrag die folgenden Geschäfte vor:

  • Begrüssung und Leitung durch den vorsitzenden Präsidenten
  • Festlegung der Präsenz und der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Beschlussfassung über die Traktandenliste
  • Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Beschlussfassung über den Präsidialbericht, den Kassenbericht und den Revisionsbericht
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die mittelfristige Finanzplanung des laufendes Jahres
  • Beschlussfassung über den jährlichen Mitgliederbeitrag
  • Wahl und Abberufung des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Geschäftsprüfungs- oder Revisionsstelle
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung und Revision der Statuten
  • Beschlussfassung und Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes
  • Beschlussfassung über besondere Geschäfte
  • Beschlussfassung und Regelung über Fonds und/oder Stiftungen auf Antrag des Vorstandes und/oder der Stiftungskommission

Die Ordentliche Generalversammlung ist nur vereinsöffentlich und nicht frei öffentlich zugänglich. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, Personen die nicht Mitglieder der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ sind, als Gäste zuzulassen, sofern dessen Anwesenheit erforderlich ist. Über die Zulassung weiterer Gäste entscheidet die Ordentliche Generalversammlung mit einfachem Mehr.

Dem Vorsitzenden stehen alle zur Aufrechthaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu (Wortentzug, Ausschluss, Unterbrechung, Aufhebung). Er selbst kann jederzeit zu Verfahrensfragen das Wort ergreifen und/oder kann Redner das Wort erteilen, wenn dies für den Gang der Verhandlung förderlich ist.

Vor jeder Beschlussfassung ist Befürwortern und Gegnern angemessene Gelegenheit zu geben, Ihre Standpunkte vorzutragen. Sofern es aufgrund der zeitgerechten Abwicklung der Tagesordnung angeraten erscheint, schlägt der Vorsitzende eine Begrenzung der Rednerzeit vor und stellt sie zur Abstimmung.

Bei mehreren Wortmeldungen ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Das Wort erteilt der Vorsitzende.

Berichterstatter und Antragssteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Gegenstandes das Wort. Sie können sich auch ausserhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Vorsitzenden nachzukommen.

Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende etwaige Änderungs- und Ergänzungsanträge und anschliessend den jeweiligen Antrag zur Abstimmung. Der Vorsitzende muss vor der Abstimmung jeden Antrag nochmals vorlesen.

Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Jedes Mitglied ist berechtigt, unter der Tagesordnung „Varia“ Beiträge anzumelden. Der Vorsitzende kann verfügen, die Anmeldungen unter Angabe eines den Inhalt beschreibenden Stichwortes schriftlich einzureichen. Er ruft die jeweiligen Beiträge auf und eröffnet gegebenenfalls die Diskussion.

Über Gegenstände, die unter der Tagesordnung „Varia“ behandelt werden, kann jedoch nicht  abgestimmt werden. 

Wahlen

Die Prüfung der zur Wahl vorgeschlagenen Vorstandskandidaten erfolgt vor dem Wahlgang durch  den Vorstand. Vor der Wahl sind die Kandidaten anzufragen, ob sie die Kandidatur und nach der      Wahl, ob sie das Amt annehmen.

Scheiden Mitglieder des Vorstandes oder der Organe während dem Vereinsjahr aus, beruft der  Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten festgelegten Wahl.

Protokoll

Der Vorsitzende delegiert den Protokollführer. Dieser erstellt ein Protokoll auf dem Uhrzeit,  Generalversammlungsort, Zahl der stimmberechtigt erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die  Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse in Wortlaut    und die Abstimmungsergebnisse klar und ersichtlich sind.

Das Protokoll ist binnen 4 Wochen zu erstellen, vom Präsidenten gegenzulesen, zu korrigieren und  sowohl durch den Vorsitzenden, wie auch durch den Protokollführer zu unterzeichnen, um es den  Mitgliedern so bald als möglich zugänglich zumachen.

4.2 - Vorstand

Statuten Art. IV + Art. VI

Der Vorstand ist das strategische Führungsorgan der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“. Er nimmt die ihm vom Gesetz, den Statuten und der Generalversammlung übertragenen Aufgaben in Treu und Glauben wahr. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die gesetzlich oder statutarisch nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Sitzungen, Einberufung und Traktandierung

Der Vorstand organisiert sich im Innern, mit Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Ordentlichen Generalversammlung gewählt und ernannt wird.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft es die Geschäfte erfordern.

Die Einberufung erfolgt mindestens 5 Arbeitstage vor dem Sitzungstag, zusammen mit dem Versand der Traktandenliste und den notwendigen Sitzungsunterlagen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden.

Jedes Mitglied des Vorstandes kann die Aufnahme von Geschäften in die Traktandenliste verlangen. Ein solches Begehren ist mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

Der Geschäftsführer nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes, mit beratender Stimme, teil.

Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, bei dessen kurzfristiger Verhinderung wählt der Präsident allenfalls ein geeignetes Mitglied des Vorstandes aus.

Protokolle, Beschlüsse, Aufgaben und Kompetenzen

Über Sitzungen, Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Der Präsident delegiert die Protokollführung. Das Protokoll kann an den Geschäftsführer, einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle oder an ein Vorstandsmitglied delegiert werden.

Das Protokoll sollte innert 14 Tagen nach der Sitzung sämtlichen Vorstandsmitgliedern und dem Geschäftsführer zugestellt werden. Das Protokoll wird gegengelesen, eventuell korrigiert und an der darauffolgenden Sitzung genehmigt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

Die Entscheidungsfindung erfolgt grundsätzlich durch Konsens. Kommt ein solcher nicht zustande,  so beschliesst der Vorstand mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Beschlüsse können in zeitlich dringenden, nicht verschiebbaren, durch Auslandaufenthalt oder  Krankheitsbedingten Fällen auch auf anderen Wegen gefasst werden (E-Mail, Post, Telefonkonferenz  ecc.), sofern nicht mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder die persönliche, mündliche Beratung  verlangen.

Der Vorstand, an erster Stelle der Präsident vertritt die „Foederatio Phytotherapica Helvetica –   FPTH“ gegen aussen. Er führt mündliche und schriftliche Anhörungen, Gespräche mit  Organisationen, Berufsverbänden, Organisationen der Arbeitswelt, Bildungsanbietern, Arbeitsgebern, Kantonsvertretungen, berufs- und bereichsspezifischen Behörden und/oder Organisationen,  Gesundheitsbehörden, sowie regionalen, kantonalen, eidgenössischen und internationalen Behörden.

Der Vorstand, an erster Stelle der Präsident nimmt Anliegen und Vorschläge von betroffenen  Organisationen und Behörden entgegen und behandelt diese sorgfältig, respektvoll und vertraulich  nach Treu und Glauben.

4.3 - Geschäftsstelle und/oder Sekretariat

Der Vorstand regelt die Organisation der operativen Ebene und fällt die Wahl der Geschäftsführung und/oder des Sekretariats. Die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben zustehenden Kompetenzen, werden vom Vorstand geregelt und durch ihn delegiert.

Aufgaben und Kompetenzen

Die Geschäftsstelle ist das operative Führungsorgan der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle, ihm obliegt die operative Geschäftsführung und er ist für jene Geschäfte zuständig, die ihm vertraglich und vertraulich durch den Vorstand übertragen und delegiert wurden.

Er organisiert die operativen Aufgaben folgender Geschäfte:

  • Verarbeitung und Gewährleistung des Informationsflusses (Präsident, Vorstand, Kommissionen, Arbeitsgruppen, Mitglieder und Organisationen)
  • Bearbeitung von Ein- oder Austritten, Anträgen und Kündigungen
  • Rechnungsführung / Buchhaltung / Mahnwesen / Mitgliederbeiträge
  • Finanzen / Budget für die Geschäftsstelle
  • Vorbereitung der Dokumente für die Revisionsstelle
  • Interne Personalführung
  • Ansprechpartner / Auskunftsperson gegenüber Mitgliedern
  • Teilnahme und Protokollführung an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme.
  • Vorbereitung der Dokumente für die Ordentliche Generalversammlung und die Vorstandssitzungen nach Absprache mit dem Präsidenten.
  • Vollzug der Vorstandsentscheide, welche die Geschäftsstelle und die Mitglieder betreffen.

Die Geschäftsstelle erhält Zeichnungsberechtigung für die Tagesgeschäfte im Rahmen des Budgets der Geschäftsstelle.

Geschäfte mit strategischer und operativer Bedeutung, welche im Vorstand keiner strategischen Diskussion bedürfen oder bereits diskutiert wurden, können vom Präsidenten in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer bearbeitet und erledigt werden. Der Präsident informiert den Vorstand regelmässig oder bei Gelegenheit über die abgewickelten Geschäfte.

Die Geschäfte des Vorstandes sind von dem Geschäftsführer so vorzubereiten, dass ein Entscheid in bester Effizienz gefällt werden kann. Die Akten können an der Sitzung eingesehen werden. Die Vorstandsmitglieder können während der Vorstandssitzung von Seiten des Geschäftsführers jederzeit weitere Unterlagen zu den jeweiligen Geschäften verlangen.

Der Vorstand genehmigt die von der Geschäftsstelle erarbeiteten operativen Vorschläge und Strategien (Dienstleistungen, Finanz-, Personal- und Informationspolitik, Zeitpläne, Strukturen, Stellenplan, Budget etc.). Der Präsident steht in regem Kontakt mit dem Geschäftsführer und wird regelmässig über die operativen Geschäfte und deren Umsetzung informiert und/oder bei Bedarf beigezogen. Für die operative Umsetzung der genehmigten Strategien ist der Geschäftsführer zuständig und verantwortlich.

Auskunfts- und Einsichtsrecht

Die Vorstandsmitglieder können während der Vorstandssitzung Auskunft über alle Angelegenheiten der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ verlangen und globale Einsicht in alle Dokumente erhalten. Während der Vorstandssitzung sind alle Vorstandsmitglieder, wie auch der Geschäftsführer zur offenen und transparenten Auskunft verpflichtet.

Ausserhalb der Vorstandssitzung können die Vorstandsmitglieder von dem Geschäftsführer Auskunft über Geschäfte erhalten, es braucht dazu jedoch die Ermächtigung des Präsidenten. Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann das Vorstandsmitglied den Präsidenten anfragen, erweiterte Einsicht in Dokumente und Akten zu erhalten. Der Präsident entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit dem Geschäftsführer. Die Vorschriften des eidgenössischen Datenschutzes sind in jedem Fall einzuhalten. Der Präsident ist befugt ein Gesuch um Auskunft, Anhörung oder Einsicht abzuweisen.

Der Präsident hat zu jeder Zeit Einsicht in Akten, Dokumente und Unterlagen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Präsidenten jederzeit transparente Einsicht in alle Geschäfte zu gewähren und dementsprechend relevante Auskunft zu erteilen.

Während der Vorstandssitzung, mit Anwesenheit der Geschäftsstelle, wird der Vorstand über den  laufenden Geschäftsgang informiert. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, den Vorstand über   wichtige Vorfälle zu informieren. Ausserordentliche Vorfälle sind unverzüglich dem Präsidenten  mitzuteilen. Der Präsident entscheidet in jedem einzelnen Fall über die Dringlichkeit der   Kommunikation mit den restlichen Vorstandsmitgliedern.

Der Geschäftsführer kann bei Bedarf, nach Absprache mit dem Präsidenten, sachverständige  Personen für die Vorstandssitzung vorschlagen und beiziehen.

4.4 - Kommissionen

Zur Lösung ständiger Aufgaben setzt der Vorstand zuständige Kommissionen ein.

Bei Bedarf und zur Lösung von speziellen Aufgaben, können weitere ständige Kommissionen oder temporäre Arbeitsgruppen einberufen werden. Der Vorstand achtet bei der Zusammensetzung der Kommissionen oder Arbeitsgruppen auf fachlich kompetente und befähigte Mitarbeiter, eine angemessene Vertretung der Berufsgruppen, der verschiedenen Landesteile und der verschiedenen Interessengruppen müssen garantiert sein.

Der Vorstand bestimmt den Auftrag, die Dauer, die Leitung, die Finanzen und die Mitglieder der von ihm eingesetzten Kommissionen und Arbeitsgruppen. Er bestimmt weiter die Form und die Termine der Berichterstattung, sowie die allfällige Beanspruchung der Infrastruktur der Geschäftsstelle durch die Kommissionen.

Der Vorstand bestimmt die Delegierten der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ in externen Organisationen, Kommissionen und Arbeitsgruppen.  

Schweigepflicht

Die im Vorstand, in der Geschäftsstelle und in den Kommissionen als vertraulich erklärten Informationen (z.B. Personalentscheide ecc.) verpflichten die Mitglieder, über diese Informationen und Tatsachen Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Der Vorstand, die Geschäftsstelle, die Revisionsstelle, die Kommissionen und deren Mitarbeitende unterstehen somit zivilrechtlich im Sinne von Art. 28 ff. ZGB „Schutz der Persönlichkeit“ und strafrechtlich im Sinne von Art. 320 ff. StGB „Schutz des Amtsgeheimnisses“ und im Sinne von Art. 35 ff. StGB „Verletzung der beruflichen Schweigepflicht“ unter der administrativen und persönlichen Schweigepflicht. Informationen und Kenntnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die „Foederatio Phytotherapica Helvetica –  FPTH“ zur Kenntnis gelangen, müssen mit Stillschweigen und Respekt behandelt werden. Die Schweigepflicht geht über das gegenseitige Arbeitsverhältnis und über die jeweilige Amtsdauer hinaus, sie erlischt zeitlich nicht.

5 - Finanzen

Statuten Art. 5

Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Einnahmen durch Aus- und Weiterbildungen, Manifestationen und Kongresse, Dienstleistungen, private und öffentliche Zuwendungen, sowie öffentliche Subventionen.

Die Aktiv- und Passivmitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag gemäss untenstehenden Solidaritätsgedanken.

Aktivmitglieder


Status
Titel
Bezeichnung
Beitrag
Ärtze / Apotheker
Dr. med. / Dr. farm.
FMH / FPH
250.--
Naturheilpraktiker / Drogisten
HFP / HF
HFP / HF
250.--
Forschung / Naturwissenschaftler
Ph. D. / sc.  nat.
Ph. D. / sc. nat.
100.--
Produzenten / Hersteller

P / H
500.--
Politiker / Juristen
Dr. jur.
PO / JU
Individuell
Bildungsanbieter / Studenten

SC / ST
500.-- / 50.--


Passivmitglieder

Der Beitrag ist frei und/oder individuell zu begleichen. Wir hoffen und vertrauen auf ein grosszügiges, solidarisches Gedankengut im Sinne, zum Wohle und dem Schutz der Ziele und Zwecke der FPTH, sowie der Phytotherapie und der weltweiten Arzneimittelvielfalt.

Ehrenmitglieder Sind von einer jährlichen Beitragspflicht enthoben. Ehrenmitglieder leisten in ihrer ehren- und/oder vorbildhaften Art und Weise bereits ihren persönlichen und wertvollen Beitrag.


Fonds und Stiftungen

Statuten Art. VI.

Am 22. September 2010 wurde durch die gemeinnützige Schenkung von Seiten der Gründungspräsidentin der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ der Grundstein des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” gemäss Art. 80 ff. ZGB gelegt.

Die Ziele, Zwecke und Aufgaben des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” betreffen eine direkte und unkomplizierte Hilfeleistung durch Form eines zinslosen Darlehens, an in Not geratene Vereinsmitglieder der am Solidaritätsfonds LeD angeschlossenen Berufsverbänden und Organisationen.

Die Ziele, Zwecke, Aufgaben, Berechtigungen, Bedingungen und Bestimmungen des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” werden im für ihn eigens dafür ausgearbeiteten Dokument vom 22. September 2010 genau umschrieben, erklärt und aufgeführt.

Die Betreuung und Verwaltung des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” unterliegt der verantwortlichen Kommission des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH”, gestellt durch einen Vorsitzenden und 2 Mitglieder.

Die Revisionsstelle der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ überprüft die Buchhaltung und den Jahresabschluss. Sie erstattet jeweils per Ende des Geschäftsjahres / Kalenderjahres dem Vorstand, zuhanden der Ordentlichen Generalversammlung über die formale und materielle Richtigkeit der vorgelegten Jahresrechnungen Nachweis.

Die verantwortliche Kommission des “Solidaritätsfonds LeD - FPTH” untersteht der Schweigepflicht gemäss Art. 35 ff. StGB, es dürfen keine Namen oder persönliche Daten von in Not geratenen Vereinsmitgliedern bekannt gegeben oder veröffentlicht werden.


7 - Aus- und Weiterbildung

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung der Lerneinheiten

Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ anerkennt folgende Bildungsanbieter und arbeitet kooperativ in gegenseitigem Respekt zusammen mit:

  • Alpine Foundation for Life Sciences – AFLS – 6718 Olivone
  • Scuola superiore medico-tecnico – SSMT – 6900 Lugano
  • Schweizerische Medizinische Gesellschaft für Phytotherapie - SMGP - 8820 Wädenswil in Verbindung mit der
  • Fachgruppe Phytopharmazie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften – ZHAW – 8820 Wädenswil
  • Eidgenössische Technische Hochschule – ETH Zürich – 8092 Zürich

Die obengenannten Bildungsanbieter sind durch eidgenössische und kantonale Bildungsrichtlinien anerkannt, kontrolliert und zertifiziert. Zusätzlich verfolgt die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ folgende Zertifizierungen und Verbandsrichtlinien als Qualitätssicherung:

  • ISO 9001:2008
  • EduQua
  • FPH
  • SMGP
  • SDV
  • EMR
  • ASCA
  • hfam
  • SPAK