Der Arzt verbindet Deine Wunden, die Natur aber wird Dich gesunden
FPTH - Foederatio Phytotherapica Helvetica - P.O. Box 114 - 6947 Vaglio - Tel. +41 91 936 00 17 - Fax + 41 91 936 00 19 - E-mail: info@fpth.ch
Statuten FPTH
I. Name und Sitz
Art. 1.1.
Unter dem Namen „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ konstituiert sich ein Verband
im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches – ZGB auf unbestimmte Zeit.
Art. 1.2.
Der Sitz der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ wird durch den Vorstand bestimmt.
Art. 1.3.
Die Geschäftsstelle und das Sekretariat der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ wird
an dem, durch den Vorstand gewählten Geschäftssitz geführt.
Art. 1.4.
Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ ist parteiunabhängig und konfessionell
neutral.
II.
Zweck, Ziele und Aufgaben
Art. 2.1.
Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ verfolgt die Interessen und Anliegen der
Phytotherapie in der Schul-, Komplementär- Integrativ- und Alternativmedizin, versucht
Aufgaben zu lösen und geeignete Lösungen zu finden. Sie kann sich andern Organisationen
und Verbänden angliedern, soweit dies dem Verbandszweck förderlich ist.
Art. 2.2.
Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ verfolgt insbesondere folgende Ziele:
a.
Förderung, Entwicklung, Anerkennung und Umsetzung der Berufsbildung zum
Phytotherapeuten.
b.
Förderung, Entwicklung und Umsetzung der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung
des Phytotherapeuten.
c.
Förderung, Bewahrung und Schutz medizinischer Heilpflanzen.
d.
Förderung, Bewahrung, Entwicklung und Anerkennung der Phytotherapeutica und
Phytopharmaka durch das eidgenössische Arzneimittelgesetz.
e.
Förderung, Bewahrung und Schutz der vorhandenen, traditionellen Arzneimittelvielfalt
und der anerkannten, traditionellen Naturheilmittel.
f.
Förderung, Entwicklung, Anerkennung und Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften,
betreffs der Abgabe und des Verkaufs von Phytotherapeutica und Phytopharmaka.
g.
Förderung und Umsetzung qualifizierter, professioneller Beratung auf dem Gebiet der
Phytotherapie.
h.
Förderung, Bewahrung und Unterstützung naturwissenschaftlicher und
naturheilkundlicher Forschung auf dem Gebiet der Phytotherapie.
i.
Bewahrung und Sammlung zusätzlicher Daten aus der akademischen, holistischen und
empirischen Medizin.
j.
Förderung und Bewahrung der Herstellung und Produktion von Phytotherapeutica und
Phytopharmaka aus der vorhandenen traditionellen Arzneimittelvielfalt und der
allgemeinen Naturheilmittel.
k.
Förderung, Bewahrung, Aufsicht und Schutz der Heilpflanzenvielfalt.
l.
Förderung der professionellen Qualitätssicherung bei Therapie und Herstellung von
Phytotherapeutica und Phytopharmaka.
Art. 2.3.
Zur Erreichung dieser Ziele arbeitet die „Foederatio Phytotherapica Helvetia – FPTH“ mit
weiteren Partnern, besonders mit andern Organisationen, Berufsverbänden und Produzenten
auf nationalem und internationalem Gebiet zusammen.
III. Mitgliedschaft
Arten der Mitgliedschaft
Art. 3.1.
Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ setzt sich zusammen aus Aktivmitgliedern,
Passivmitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Art. 3.2.
Aktivmitglied
Art. 3.3.
Passivmitglied
Art. 3.4.
Ehrenmitglied
Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
Art. 3.5.
Das Beitrittsgesuch hat schriftlich, unter Beilage der angeforderten Unterlagen, an die
“Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ zu erfolgen. Die Bedingungen sind in der
Geschäftsordnung festgehalten.
Art. 3.6.
Es können auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechtes aufgenommen
werden.
Art. 3.7.
Die Mitglieder verpflichten sich einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, welcher von der
Generalversammlung festgelegt wird.
Art. 3.8.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch:
1.
durch Austritt
2.
durch den Tod oder bei juristischen Personen durch Löschung im Handelsregister
3.
durch Ausschluss durch die Generalversammlung
Art. 3.9.
Das Gesuch zum Austritt aus der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ hat schriftlich,
unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres an den Vorstand zu
erfolgen.
Art. 3.10.
Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied besitzt keinen Anspruch auf das
Verbandsvermögen.
Art. 3.11.
Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied haftet für noch ausstehende Mitgliederbeiträge
oder für Mitgliederbeiträge des laufenden Vereinsjahres.
Art. 3.12.
Auf Antrag des Vorstandes kann der Ausschluss eines Mitglieds endgültig und ohne Angaben
der Gründe im Sinne von Art. 72 Abs. 1 ZGB durch die ordentliche oder ausserordentliche
Generalversammlung beschlossen werden, sofern das Mitglied in schwerwiegender Art und
Weise gegen das Interesse, gegen die Statuten, gegen die Geschäftsordnung oder gegen
Verbandsbeschlüsse handelt oder gehandelt hat. Der Ausschluss kann auch aus Gründen
mangelnder oder fehlender Mitgliedschaftsverpflichtungen ausgesprochen werden.
Art. 3.13.
Eine Anfechtung von Seiten des Mitglieds ist nicht statthaft.
Rechte der Verbandsmitglieder
Art. 3.14.
Aktivmitglieder und Ehrenmitglieder haben je ein volles Stimmrecht.
Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.
Art. 3.15.
Alle andern Ansprüche und Rechte der Verbandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung
festgehalten.
Pflichten der Verbandsmitglieder
Art. 3.16.
Alle Mitglieder verpflichten sich die vorliegenden Statuten einzuhalten, die Beschlüsse der
Verbandsorgane zu befolgen, die Geschäftsordnung zu respektieren, die Mitgliederbeiträge zu
bezahlen und alles zu unterlassen, was Zweck, Ziele und Aufgaben unterbindet und/oder dem
Interesse des Verbandes „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ schadet.
IV. Organe
Art. 4.1.
Die Organe der „Foederatio Phytotherapica Helvetia – FPTH“ sind:
1.
Die Generalversammlung
2.
Der Vorstand
3.
Die Geschäftsstelle und/oder Sekretariat
4.
Die Geschäftsprüfungs- oder Revisorenstelle
5.
Die Kommissionen
Generalversammlung
Art. 4.2.
Die Generalversammlung ist das oberste Organ der „Foederatio Phytotherapica Helvetica –
FPTH“ und setzt sich aus allen Mitgliedern gemäss Art. 3 zusammen.
Art. 4.3.
Die ordentliche Generalversammlung wird jährlich vom Vorstand während des ersten
Semesters und bis spätestens dem 30.6. des laufenden Jahres, einberufen.
Art. 4.4.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand oder auf schriftliches
Verlangen eines Fünftels der stimmberechtigten Verbandsmitglieder einberufen werden.
Die Einberufung hat mindestens 20 (zwanzig) Tage vor der Generalversammlung, durch
schriftliche Einladung und unter Angabe der Traktanden-Liste, an alle Mitglieder zu erfolgen.
Art. 4.5.
Die Mitglieder sind befugt, zu behandelnde Anträge schriftlich und unterzeichnet an den
Vorstand zu richten. Sie werden regulär in die Traktanden-Liste eingeordnet, sofern sie bis
spätestens 4 (vier) Wochen vor dem vorgesehenen Datum der Generalversammlung eingehen.
Andernfalls werden sie durch die nächstfolgende Generalversammlung geprüft.
Art. 4.6.
Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten geleitet. Sie fasst ihre Beschlüsse mit
einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 4.7.
Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder eine geheime Abstimmung wünscht und/oder dies durch den Präsidenten
dementsprechend verfügt wird.
Art. 4.8.
Über Argumente, welche nicht in der Traktanden-Liste aufgeführt sind, kann kein verbindlicher
Beschluss gefasst werden.
Art. 4.9.
Die Generalversammlung ist über alle rechtzeitig eingebrachten Traktanden beschlussfähig.
Art. 4.10.
Der Präsident delegiert die Protokollführung.
Art. 4.11.
Alle weiteren Bestimmungen und Anleitungen werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
Vorstandsmitglieder
Art. 4.12.
Der Vorstand unterliegt dem Kollegialitätsprinzip. Er besteht aus mindestens 3 (drei)
Mitgliedern, eingeschlossen dem Präsidenten. Die Ernennung oder Wiederbestätigung des
Präsidenten und des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung auf Antrag des
Vorstandes.
Art. 4.13.
Der Vorstand organisiert sich im Innern. Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“
unterzeichnet generell kollektiv zu zweien. Der Präsident wird jedoch ermächtigt, bei wichtiged
und dringenden Angelegenheiten auch individuell, alleine zu unterzeichnen.
Art. 4.14.
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbands. Der Vorstand erledigt und vollzieht
sämtliche Verbandsangelegenheiten, soweit diese nicht in der Kompetenz der
Generalversammlung liegen.
Art. 4.15.
Der Vorstand, im Speziellen der Präsident, vertritt den Verband nach aussen und führt die
laufenden Geschäfte.
Art. 4.16.
Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren ernannt oder
wiederbestätigt, sie sind wiederwählbar.
Für die Ernennung oder die Abberufung von Vorstandsmitgliedern ist das einfache Mehr der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 4.17.
Alle weiteren Bestimmungen und Anleitungen werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
Geschäftsprüfungs- oder Revisorenstelle
Art. 4.18.
Die Revisorenstelle überprüft die Buchhaltung und den Jahresabschluss. Sie erstattet dem
Vorstand zuhanden der Generalversammlung über die formale und materielle Richtigkeit der
vorgelegten Jahresrechnungen Nachweis.
Art. 4.19.
Die Revisorenstelle wird für eine Amtsdauer von 2 (zwei) Jahren ernannt oder wiederbestätigt,
sie ist wiederwählbar.
Für die Ernennung oder die Abberufung der Revisorenstelle ist das einfache Mehr der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Art. 4.20.
Die Mitglieder der Revisorenstelle dürfen weder dem Vorstand, noch einer Kommission, noch
der Geschäftsstelle angehören.
V. Finanzen
Art. 5.1.
Die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ finanziert sich durch:
1.
Jährliche Mitgliederbeiträge
2.
Erträge durch Aus- und Weiterbildungen
3.
Erträge durch Manifestationen und Kongresse
4.
Erträge aus Dienstleistungen
5.
Kapitalerträge
6.
Zuwendungen privater und/oder öffentlicher Art
7.
Öffentliche Subventionen
Art. 5.2.
Die Aktiv- und Passivmitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliederbeitrag.
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird in der Geschäftsordnung festgehalten.
Die Ehrenmitglieder sind von einer jährlichen Beitragspflicht enthoben.
Art. 5.3.
Für die Verpflichtungen der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ und die
Verpflichtungen gegenüber Dritten, haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede
persönliche Haftung ist ausgeschlossen.
Art. 5.4.
Der Verband führt eine korrekte und transparente Betriebs- und Vermögensrechnung. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 5.5.
Alle weiteren Bestimmungen und Anleitungen werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
VI. Statutenrevision, Fusion, Kompetenzen und Auflösung
Art. 6.1.
Der Vorstand, im Speziellen der Präsident hat das Recht und die Pflicht die „Foederatio
Phytotherapica Helvetica – FPTH“ bei allen Beschlüssen und Rechtshandlungen nach aussen
zu vertreten.
Art. 6.2.
Der Vorstand versammelt sich je nach Notwendigkeit und wird jeweils vom Präsidenten
einberufen.
Art. 6.3.
Die Aufgaben und Kompetenzen werden in der Geschäftsordnung der „Foederatio
Phytotherapica Helvetia – FPTH“ festgehalten.
Art. 6.4.
Der Vorstand hat das Rechts und die Pflicht bleibende oder zeitlich begrenzte Kommissionen
und/oder spezifische Arbeitsgruppen einzuberufen und/oder zu bestimmen.
Statutenrevision und Fusion
Art. 6.5.
Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung jederzeit revidiert werden.
Für die Beschlussfassung der Statuten Änderungen und/oder einer Fusion ist die 2/3 Mehrheit
der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Verbandsauflösung
Art. 6.6.
Die Auflösung der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ kann nur durch eine
ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden. Die Auflösung erlangt Rechtskraft
bei Zustimmung der 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Art. 6.7.
Das Vereinsvermögen wird in diesem Falle an eine Organisation bestimmt, welche gleichartige
oder ähnliche Zwecke und Ziele verfolgt wie die „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“
oder es wird in einen bereits bestehenden oder neu gegründeten Fonds oder Stiftung
transferiert.
Fonds und Stiftungen
Art. 6.8.
Der Verband „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ kann gemäss Art. 80 ff. ZGB Fonds
und Stiftungen gründen und verwalten.
Art. 6.9.
Die Verwaltung der Fonds und Stiftungen unterliegt den internen Vereinbarungen und
Bedingungen. Sie werden von einer zuständigen Kommission betreut und verwaltet.
Art. 6.10.
Die Revisorenstelle der „Foederatio Phytotherapica Helvetica – FPTH“ überprüft die
Buchhaltung und den Jahresabschluss. Sie erstattet dem Vorstand zuhanden der
Generalversammlung über die formale und materielle Richtigkeit der vorgelegten
Jahresrechnungen Nachweis.
Art. 6.11.
Alle weiteren Bestimmungen und Anleitungen werden in der Geschäftsordnung festgehalten.
Sonstiges
Art. 6.12.
Soweit die vorstehenden Statuten keine erweiterten Regelungen enthalten, gelten die
Bestimmungen von Art. 60 ff. ZGB oder die Bestimmungen und Anleitungen der
Geschäftsordnung.
Art. 6.13.
Publikationsorgan ist das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB).
Download:
Statuten.pdf